Im März 2000 ersetzte das EEG-Gesetz das bis dahin gültige Stromeinspeisungsgesetz aus dem Jahr 1991. Für den in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstrom erhalten Besitzer von Photovoltaikanlagen seither einen gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungssatz pro Kilowattstunde. Im Laufe der Zeit nahm der Gesetzgeber regelmäßig Anpassungen vor. Eine wesentliche Änderung gilt seit dem 1. August 2014. Entscheidend waren in erster Linie die folgenden Änderungen:
- Wegfall Eigenverbrauchsbonus
- Förderung kleiner Anlagen (bis 10 kW): Einspeisevergütung weiterhin für 100 % des Solarstroms
- Förderung mittlerer Anlagen (von 10 bis 1.000 kW): Einspeisevergütung nur für 90 % des Solarstroms
- Selbstverbrauch bzw. Selbstvermarktung bei mittleren Anlagen (Marktintegrationsmodell)
- Förderung Groß- und Freiflächenanlagen: zu 100 %
Zudem wurde eine monatliche Kürzung der Solarförderung beschlossen. Bereits 2012 hatte die Regierung die gleitende Degression eingeführt, die im Jahr 2014 von bisher 1 % auf dann nur noch 0,5 % sank. Seit 2017 richtet sich der Preis nach den Entwicklungen des Marktes. Damit Sie die EEG-Einspeisevergütung erhalten, müssen Sie die Inbetriebnahme Ihrer Anlage unverzüglich bei der Bundesnetzagentur anmelden. Die Auszahlung erfolgt durch Ihren lokalen Stromnetzbetreiber.