EEG -
Erneuerbare-­Energien-­Gesetz

Das EEG regelt die garantierte Höhe der Einspeisevergütung

Als stolzer Besitzer einer Photovoltaikanlage erzeugen Sie Solarstrom, den Sie selbst nutzen oder in das öffentliche Stromnetz einspeisen können. Die Höhe der festen Einspeisevergütung für Erzeuger von Solarstrom ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt, mit dem der deutsche Gesetzgeber erneuerbare Energien fördert. Die Einspeisevergütung erhalten Sie ab dem Monat der Inbetriebnahme für einen Zeitraum von 20 Jahren.

Gesetzlich garantierte Einspeise­vergütung

Im März 2000 ersetzte das EEG-Gesetz das bis dahin gültige Stromeinspeisungsgesetz aus dem Jahr 1991. Für den in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstrom erhalten Besitzer von Photovoltaikanlagen seither einen gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungssatz pro Kilowattstunde. Im Laufe der Zeit nahm der Gesetzgeber regelmäßig Anpassungen vor. Eine wesentliche Änderung gilt seit dem 1. August 2014. Entscheidend waren in erster Linie die folgenden Änderungen:
  • Wegfall Eigenverbrauchsbonus
  • Förderung kleiner Anlagen (bis 10 kW): Einspeisevergütung weiterhin für 100 % des Solarstroms
  • Förderung mittlerer Anlagen (von 10 bis 1.000 kW): Einspeisevergütung nur für 90 % des Solarstroms
  • Selbstverbrauch bzw. Selbstvermarktung bei mittleren Anlagen (Marktintegrationsmodell)
  • Förderung Groß- und Freiflächenanlagen: zu 100 %

Zudem wurde eine monatliche Kürzung der Solarförderung beschlossen. Bereits 2012 hatte die Regierung die gleitende Degression eingeführt, die im Jahr 2014 von bisher 1 % auf dann nur noch 0,5 % sank. Seit 2017 richtet sich der Preis nach den Entwicklungen des Marktes. Damit Sie die EEG-Einspeisevergütung erhalten, müssen Sie die Inbetriebnahme Ihrer Anlage unverzüglich bei der Bundesnetzagentur anmelden. Die Auszahlung erfolgt durch Ihren lokalen Stromnetzbetreiber.

Wichtige Änderungen zur EEG-Umlage

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt weiterhin die Höhe der zu zahlenden EEG-Umlage. Die Erträge sollen erneuerbare Energien fördern und den damit verbundenen Netzausbau finanzieren. Zudem dient die Umlage als Ausgleich, da die von den Stromnetzbetreibern zu zahlende Einspeisevergütung meist über den Preisen des regulären Strommarktes liegt. Die Höhe wird jährlich jeweils zum 15. Oktober festgelegt. Grundsätzlich ist sie von allen Stromkunden zu zahlen, es gibt nur wenige Ausnahmen. Befreit sind in erster Linie energieintensive Unternehmen sowie viele Großverbraucher. Seit einer Änderung im Jahr 2014 mussten Besitzer einer Photovoltaikanlage für den Eigenverbrauch ihres Solarstroms eine EEG-Umlage von 40 % der regulären Umlagenhöhe zahlen. Mit der im Dezember 2020 auf den Weg gebrachten Änderung des Gesetzes soll auf den Eigenverbrauch von selbstproduziertem Solarstrom zukünftig keine EEG-Umlage mehr entfallen. Dies gilt für alle Anlagen bis 30 kW Nennleistung sowie einer Strommenge von 30 Megawattstunden pro Jahr. Da die Grenze vorher bei zehn kW und zehn Megawattstunden lag, profitieren von der Reform des Gesetzes nun deutlich mehr Besitzer von Photovoltaikanlagen.
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